Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 10/2021

1. Allgemeines, Vertragsschluss

1.1. Allen Angeboten und Vereinbarungen mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts liegen nachstehende Vertragsbedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertrags-inhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

1.2. Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot eine zeitlich befristete Bindung ergibt.

1.3. Wir behalten uns an Mustern, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung zurückzugeben.

1.4. Die Auftragsbestätigung erfolgt unter Bezugnahme auf die zurzeit vorliegenden technischen Angaben. Maße und Toleranzen richten sich nach den jeweils gültigen Normen, im Übrigen nach Handelsüblichkeit sowie dem Stand der Technik und sind Spezifikationen, keine Garantien. Wir behalten uns vor, Werkzeug aus dem jeweils aktuellen Lieferprogramm zu liefern, wenn es in seiner Funktion dem bestellten Werkzeug entspricht. Bei Bestellmengen über 10 Stück mit gleicher Identnummer behalten wir uns vor, diese um 10 % zu unter- oder überschreiten.

1.5. Änderungen oder Detaillierung der tech-nischen Daten nach Vertragsabschluss bedürfen unserer Zustimmung, können die Lieferzeit verlängern und erfolgen auf Kosten des Bestellers. Für die Höhe der in Rechnung zu stellenden Kosten sind der Umfang und der Aufwand für die Durchführung der Änderung maßgebend.

 

2. Preise, Incoterms und Zahlung

2.1. Es gelten die Preise am Tag der Bestellung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Dem Angebot/ Vertrag liegen die bei dessen Erstellung gültigen Material- / Rohstoffpreise zu Grunde. Wir müssen uns vorbehalten, bei geänderter Materialbasis unsere Preise anzupassen. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung für Lieferungen frei Frachtführer/FCA Leitz Versand Oberkochen (Incoterms 2020). Wir sind berechtigt, den Spediteur auszuwählen, zu beauftragen und den Liefergegenstand an den Spediteur zu übergeben.

2.2. Mehrkosten für Eilversand und sonstige besondere Regelungen trägt der Besteller.

2.3. Für Warenrücksendungen, denen wir im Einzelfall ausdrücklich zustimmen müssen, erheben wir 10% des Bestellwertes als Bearbeitungsgebühr, mindestens 15 €. Dies gilt nicht für fehlerhafte Lieferungen unsererseits.

2.4. Leitz ist zur Verweigerung der Leistung berechtigt, wenn nach Vertragsabschluss Informationen befürchten lassen, dass der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

2.5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung und ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten. Berechnet wird die jeweilige Liefermenge.

2.6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.7. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3. Lieferzeit

3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3.5. Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass diese für den Besteller wertlos sind.

3.6. Setzt der Besteller uns nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Punkt 7.2. dieser Bedingungen.

 

4. Gefahrübergang

4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

4.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

5.2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern (Ausnahme: Händler, dann verlängerter Eigentumsvorbehalt), verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt:

6.1. Sachmängel

6.1.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

6.1.2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6.1.3. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Verkaufspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

6.1.4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungs-gemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegen-standes.

6.2. Rechtsmängel
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind wir oder der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 
Die Gewährleistung für Rechtsmängel besteht nur, wenn diese nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht.

 

7. Haftung

7.1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge der Verletzung vertraglicher Pflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.

7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von uns garantiert wurden sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8. Verjährung, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, bezogen auf den Einsatz im Einschichtbetrieb. Für vorsätzliches Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen fehlender Garantiezusagen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist das für uns zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

9. Bearbeitungsaufträge

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Bearbeitungsaufträge (z. B. Nachschärfen von Werkzeugen).