1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen.. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten gleichfalls nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung/Leistung vorbehaltlos annehmen oder zahlen.

Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferabrufe – einschließlich Änderungen und Ergänzungen - bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Bestellungen sind umgehend vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise. Kann der Lieferant unsere Bestellung nicht oder nicht in der vorgegebenen Frist oder Menge ausführen, hat er binnen 8 Tagen zu widersprechen, andernfalls gehen wir davon aus dass die Bestellung wie von uns getätigt ausgeführt wird.

Angebote und Bemusterung erfolgen kostenfrei. An Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Herstellvorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Lieferfristen
Die in der Bestellung aufgeführten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab Zugang der Bestellung. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie die Übergabe der Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

Verzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung bekannt zu geben.

Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat

3. Lieferbedingungen / Incoterms® 2010
3.1 Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei (DAP), sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant trägt bis zur Ablieferung (z.B. DAP) alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort. . Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber der ordnungsgemäßen Erfüllung zu betrachten.

3.2 Ist ausnahmsweise eine Lieferung EXW vereinbart, hat der Lieferant zu beachten, dass wir SLVS-Verzichtskunde sind, für den Fall dass der Lieferant nach Vereinbarung mit uns einen Spediteur beauftragt. In der Regel wird bei EXW der Spediteur von uns ausgewählt und beauftragt.

3.3 Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer, Artikelbezeichnung und Einzelgewicht beizufügen. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen und die noch zu liefernde Restmenge anzugeben.

4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streiks oder Aussperrungen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert. Ist die Ausführung des Auftrages in diesen Fällen für den Auftragnehmer unzumutbar, so kann er seinerseits zurücktreten.

5. Mangelhaftung für Sach- und Rechtsmängel
5.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. .

5.2 Die gesetzlichen Mangelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung (Neuleistung) steht in jedem Falle uns zu. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt vorbehalten.

5.3. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder der Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

5.4 Der Lieferant steht für die Beschaffung der Lieferungen / Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen uneingeschränkt ein.

5.5 Sofern zwischen dem Lieferanten und uns eine Qualitätssicherungs- oder sonstige Individualvereinbarung besteht, werden die darin enthaltenen Regelungen Bestandteil des Vertrages.

5.6 Die vereinbarten Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung entsprechend. Wir sind berechtigt, für die Zeit der Verzögerung eine Verzinsung unserer Vorauszahlungen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu verlangen.

6. Rechungen, Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind auf dem Postwege, getrennt von der Lieferung, unter Angabe der Bestelldaten in zweifacher Ausführung an uns zu schicken. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszuganges, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Gesamtleistung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig verweigert werden.

7. Vertragsstrafe
Eine verwirkte Vertragstrafe kann von uns bis zur Schlussabrechnung oder Schlusszahlung geltend gemacht werden (§ 341 BGB). Eines Vorbehalts durch uns bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.

8. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben. Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Schablonen, Matrizen usw. dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden.

9. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant haftet für die Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Er stellt uns von allen derartigen Ansprüchen frei, sofern er diese zu vertreten hat.

Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen und das weitere Vorgehen hinsichtlich einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit den Dritten mit dem Lieferanten abstimmen.
Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht

10. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.

11. Sicherheit, Umweltschutz
Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG, REACH, RoHS und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferant anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter mit der Warenlieferung in Deutsch und in Englisch abzugeben.

Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen und bezogen auf die gesamte Lieferkette, besonders zuverlässige und vertrauenswürdige Partner einzusetzen, möglichst mit AEO-Zertifikat. Dasselbe gilt auch für seine eigenen Sicherheitsstandards.

12. Rücktritt
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant seine Zahlungen nur vorübergehend eingestellt, so können wir nach Fristsetzung ebenfalls vom Vertrag/Bestellung zurücktreten.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen sowie die Gültigkeit des darauf beruhenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

14. Geltendes Recht
Es gelten die Regelungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. .
Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.