1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der Leitz GmbH, Lenzburg (nachfolgend Leitz) und deren Kunden (nachfolgend Besteller). Die nachstehenden Regelungen gelten entsprechend für Bearbeitungsaufträge (wie z. B. Nachschärfen von Werkzeugen). Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des Bestellers sind explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Bestellers in eine Bestellung oder Auftragsbestätigung des Kunden integriert worden sind oder anderweitig der Leitz mitgeteilt worden sind. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von der Leitz ausdrücklich offeriert oder ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Die Leitz behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor.

1.2. Sämtliche Offerten, Preislisten, Beschreibungen von Produkten und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne usw. der Leitz sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Masse und Toleranzen richten sich nach den jeweils gültigen Normen, im Übrigen nach Handelsüblichkeit sowie dem Stand der Technik und sind Spezifikationen, keine Garantien. Änderungen oder Detaillierung der technischen Daten nach Vertragsabschluss bedürfen der Zustimmung der Leitz, können die Lieferzeit verlängern und erfolgen auf Kosten des Bestellers. Für die Höhe der in Rechnung zu stellenden Kosten sind der Umfang und der Aufwand für die Durchführung der Änderung massgebend.

1.3. Wir behalten uns vor, Werkzeug aus dem jeweils aktuellen Lieferprogramm zu liefern, wenn es in seiner Funktion dem bestellten Werkzeug entspricht. Bei Bestellungen von Sonderwerkzeugen oder Formteilen in grösserer Stückzahl mit gleicher Identnummer behalten wir uns vor, die bestellte Menge um eine angemessene Stückzahl zu unter- oder überschreiten.

1.4. Die Leitz behält sich an Mustern, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf erste Aufforderung hin zurückzugeben. Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt die Leitz zur Geltendmachung von Schadenersatz.

 

2. Preise und Zahlung

2.1. Die Preise verstehen sich ab Werk in Schweizerfranken exkl. MwSt. Zusätzlich anfallende Kosten für Lieferung, Verpackung, Wertversicherung usw. sind nicht im Preis inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt. Bei Überbringung durch einen Mitarbeiter der Leitz fällt zusätzlich ein Logistikzuschlag sowie für die Erledigung von Kleinstaufträgen eine Bearbeitungsgebühr gemäss den Bestimmungen "Versand und Zustellung" an.

2.2. Es gelten die Preise am Tag der Bestellung. Die Leitz behält sich vor, bei seit dem vorgenannten Zeitpunkt eingetretenen Änderungen der Material-/Rohstoffpreise die mit der jeweiligen Auftragsbestätigung offerierten Preise anzupassen. Nicht listenmässige Werkzeuge oder solche mit Zwischenmassen unterliegen einem Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung zu vereinbaren ist. Unterbleibt dies, so erfolgt die Festsetzung des Preises durch die Leitz.

2.3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ermessen der Leitz im Voraus oder nach Lieferung bzw. nach Erbringung von Dienstleistungen und sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es sei explizit etwas anderes vereinbart. Unberechtigte Abzüge werden nachberechnet. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche von der Leitz ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2.4. Werden Rechnungen nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5 % pro Monat sowie die Bezahlung von Mahngebühren in Höhe von CHF 20.00 (inkl. MwSt.) pro Mahnung geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. Die Leitz ist bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, auf Kosten des Bestellers durch einen Dritten Inkassomassnahmen durchführen zu lassen.

2.5. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.

 

3. Lieferung und Gefahrenübergang

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk der Leitz auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, so gilt die gelieferte Ware als akzeptiert.

3.2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb des Einflusses der Leitz liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, mangelhafte oder verspätete Anlieferung von Rohstoffen und Teilen, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das Gleiche gilt, wenn erforderliche Genehmigungen und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen sowie bei nachträglicher Änderung der Bestellung durch den Besteller. Teillieferungen sind zulässig.

3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Es ist der frühere Zeitpunkt massgebend.

3.4. Setzt der Besteller uns nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

3.5. Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt im Zeitpunkt, in dem die Ware bei der Leitz zur Lieferung an den Besteller bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet wird oder die Ware das Werk verlassen hat. Es ist der frühere Zeitpunkt massgebend.

3.6. Beantragt der Besteller eine Rückgabe von Liefergegenständen, obliegt es Leitz, über die Rücknahme sowie den Restwert der Liefergegenstände zu entscheiden. Bei einer Rücknahme wird zudem vom von der Leitz festgelegten Restwert der Ware eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Netto-Warenwertes, mind. aber CHF 20.00 (exkl. MwSt.) fällig. Sonderwerkzeuge oder Fremdwerkzeuge können nicht retourniert werden.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Die Leitz behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller ermächtigt die Leitz, ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Eintragung gemäss Art. 715 ZGB ins öffentliche Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Sitz oder Wohnort des Bestellers zu veranlassen. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Leitz zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Leitz gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Eröffnung des Konkurses des Bestellers berechtigt die Leitz, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen oder die Auslieferung bereitgestellter Ware zu stoppen.

 

5. Gewährleistung

5.1. Die Leitz leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keine substantiellen Mängel in der Verarbeitung oder im Material aufweisen. Jede darüber hinaus gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden vorbehältlich anderer expliziter Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Auftreten von Mängeln geltend zu machen.

5.2. Die Leitz kann im Falle einer Mängelrüge entweder den betroffenen Liefergegenstand an Ort und Stelle untersuchen oder aber verlangen, dass der Liefergegenstand an die Leitz zwecks Prüfung des Gewährleistungsanspruchs zurückgesandt wird. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird die Leitz die betroffenen Liefergegenstände nach eigenem Ermessen nachbessern oder ersetzen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), auf Reduktion des Preises (Minderung) oder auf Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel. Die Leitz übernimmt keine Gewähr, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Leitz Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand vornehmen oder diesen unsachgemäss behandeln.

5.3. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, verschafft die Leitz auf ihre Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifiziert den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, ist die Leitz und der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Gewährleistung für Rechtsmängel besteht nur, wenn diese nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht.

 

6. Haftung

6.1. Die Leitz haftet bei Verletzung ihrer eigenen Pflichten aus diesen AGB und den darauf basierenden Vertragsbeziehungen für von ihr durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ver-ursachte und nachgewiesene Schäden. Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie für mittelbare und Folgeschäden wird eine Haftung, ob aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder aus einem anderen Grund, ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus übernimmt die Leitz keine vertragliche oder ausservertragliche Haftung für Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden, die zur Erbringung der Leistung herangezogen werden.

6.2. Die Leitz haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen. Des Weiteren haftet die Leitz nicht für Schäden, die auf unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung ihrer Liefergegenstände oder Dienstleistungen oder auf eine ungenügende Mitwirkung des Bestellers zurückzuführen sind.

6.3. Die Leitz haftet auch nicht für die direkten oder indirekten Folgen eines Lieferverzugs. Selbst dann nicht, wenn dem Besteller das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zukommt.

 

7. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist berechnet sich auf dem Einsatz der Liefergegenstände im Einschichtbetrieb. Bei einem Einsatz der Liefergegenstände im Zwei- bzw. Dreischichtbetrieb verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 6 (Zweischichtbetrieb) bzw. 3 (Dreischichtbetrieb) Monate.

 

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Leitz und dem Besteller gilt ausschließlich schweizerisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist CH-5600 Lenzburg.

 

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt. Bei Abweichung zwischen dem deutschen Text und einer Übersetzung in eine andere Sprache ist der deutsche Text massgebend.